Die Zahl der Pflegebedürftigen Personen in Deutschland hat einen neuen Höchststand erreicht und liegt laut einer aktuellen Erhebung bei 4,1 Millionen. Vier von fünf Pflegebedürftigen (3,31 Millionen) werden zuhause versorgt. Doch nicht immer können sich die Angehörigen allein um die Versorgung kümmern. In solchen Fällen werden oft ambulante Pflegedienste beauftragt, die zumindest einen Teil der häuslichen Pflege übernehmen können. Doch welche Leistungen dürfen überhaupt von einem Pflegedienst abgerechnet werden?
Wofür ist ein ambulanter Pflegedienst überhaupt zuständig?
Zu den Leistungen, die ein ambulanter Pflegedienst erbringt, gehören:
- Grundpflege hauswirtschaftliche Versorgung
- Beratung für Pflegebedürftige und Angehörige
- Medizinische Behandlungspflege (z. B. Verabreichung von Medikamenten und Injektionen, Messen von Blutzucker und Blutdruck, Wundversorgung)
- Verhinderungspflege
- Tages- und Nachtpflege
- Qualitätssicherung in regelmäßigen Abständen
- Seniorenbetreuung (z. B. Unterstützung bei der Selbstversorgung, Vermittlung von Haushaltshilfen, Gesundheits- und Selbstständigkeitsförderung)
Wie erfolgt die Abrechnung dieser Leistungen?
Für ambulante Pflegedienste gibt es drei Kostenträger, mit denen abgerechnet werden kann:
- 01 das Sozialamt
- 02 die Krankenkasse
- 03 die Pflegekasse
Mit welchem davon abgerechnet wird, hängt von der Situation der pflegebedürftigen Person ab.
Es gibt feste Versorgungsverträge, in denen alle Details zur Abrechnung der Pflegedienste mit den Pflegekassen für die einzelnen Bundesländer geregelt sind. Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Pflegeformen:
die Grundpflege
also Unterstützung bei allen grundlegenden Verrichtungen des alltäglichen Lebens, und die hauswirtschaftliche Versorgung. Letzteres bedeutet, dass die pflegebedürftige Person Hilfe bei der Führung des Haushalts benötigt.
die Behandlungspflege
Muss der ambulante Pflegedienst die medizinische Versorgung auch übernehmen, sind die Krankenkassen der Ansprechpartner für die Abrechnung. Im Sozialgesetzbuch V sind die gesetzlichen Grundlagen zum Anspruch auf häusliche Krankenpflege geregelt.
Wie erfolgt die Abrechnung dieser Leistungen?
Wie oben bereits erwähnt gibt es verschiedene pflegerische Leistungen, um die sich ambulante Pflegedienste kümmern. Diese sind grob in 16 Haupttätigkeiten unterteilt, die zusammengefasst Leistungskomplexe bilden.
Die Hauptleistungsgruppen sind:
- 01 Ganzwaschung
- 02 Teilwaschung
- 03 Ausscheidung
- 04 selbstständige Nahrungsaufnahme
- 05 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- 06 Sonderernährung
- 07 Lagern/Betten
- 08 Mobilisation
- 09 Behördengänge/Arztbesuche
- 10 Beheizen des Wohnbereichs
- 11 Einkaufen
- 12 Zubereitung von warmen Speisen
- 13 Reinigung der Wohnung
- 14 Wäsche und Kleidungspflege
- 15 Hausbesuchspauschale und erhöhte Hausbesuchspauschale
- 16 Erstgespräch und Folgebesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Insgesamt gibt es 30 Leistungskomplexe, die sich aus verschiedenen Kombinationen der Hauptleistungen ergeben, zum Beispiel waschen, betten und Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme. Die entstehenden Kosten werden der Pflegekasse jeden Monat in Rechnung gestellt.
Welche Voraussetzungen müssen für die Abrechnung von Pflegeleistungen erfüllt sein?
Die ambulanten Pflegedienste schicken ihre Abrechnungen also monatlich an die entsprechenden Pflegekassen. Allerdings ist dafür ein Versorgungsvertrag zwischen Pflegedienst und Pflegekasse nötig. Eine weitere Voraussetzung ist die Vergütungsvereinbarung, in der alles rund um das Thema Vergütung geregelt ist. Was jedoch letztendlich von der Kasse bezahlt wird und was der Pflegepatient selbst bezahlen muss, hängt vom jeweiligen Pflegegrad ab.