Welche Unterlagen müssen ambulante Pflegedienst zur Überprüfung durch den MDK vorlegen?
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Welche Unterlagen müssen ambulante Pflegedienst zur Überprüfung durch den MDK vorlegen?

Ambulante Pflegedienste übernehmen eine wichtige Rolle in unserer Gesellschaft. Sie kümmern sich um die Versorgung von Pflegebedürftigen, ohne dass diese aus ihrem vertrauten Umfeld gerissen werden müssen. Dennoch soll natürlich jedem Patienten die Pflege zuteilwerden, die er verdient. Dabei sollen die Pflegekräfte stets freundlich, respektvoll und wertschätzend mit ihnen interagieren.

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Welche Unterlagen müssen ambulante Pflegedienst zur Überprüfung durch den MDK vorlegen?

Um die Qualität der Pflege sicherzustellen, hat der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) im Oktober 2016 die Qualitätsprüfung bei ambulanten Pflegediensten ins Leben gerufen. Jeder Pflegedienst wird seither einmal pro Jahr überprüft, ohne dass der Zeitpunkt vorher bekannt gegeben wird. Bei ambulanten Pflegediensten wird die Überprüfung aus organisatorischen Gründen lediglich einen Tag vorher angekündigt. Dabei wird geprüft, beraten und schlussendlich werden auch Empfehlungen abgegeben, wie die Qualität der Pflege noch verbessert werden kann.

Jeder ambulante Pflegedienst hat laut § 114 SGB XI eine Mitwirkungspflicht bei der Qualitätskontrolle und muss den Gutachtern/-innen Zugang zur Pflegeeinrichtung gewähren. Zudem müssen auch alle benötigten Unterlagen vorgelegt werden. Welche das sind, erfahren Sie im Folgenden.

Für Qualitätsprüfung notwendige Unterlagen

01 Vergütungsvereinbarungen nach § 89 SGB XI

Für jedes Bundesland gibt es andere Vergütungsvereinbarungen und Versorgungsverträge. Darin sind alle Pflegeleistungen enthalten, die von ambulanten Pflegediensten erbracht werden müssen, einschließlich deren Vergütung. Zusätzlich sind darin auch das Vergütungssystem und die Anfahrtspauschale festgehalten.

Die Vergütungsvereinbarungen unterscheiden sich nicht nur je nach Bundesland, sondern auch danach, ob es sich um Wohlfahrtsverbände oder um Verbände des Arbeitskreises privater Pflegevereinigungen handelt.

02 Verträge nach § 132a Absatz 4 SGB V

Hier handelt es sich um die Rahmenempfehlungen zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege. Die Empfehlungen zur häuslichen Krankenpflege, die darin festgehalten sind, wurden vom GKV-Spitzenverband und maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene erarbeitet.

In den Rahmenempfehlungen enthalten sind

  • allgemeine Regelungen
  • Anforderungen an besondere Versorgungsformen wie z. B. ambulante Intensivpflege oder psychiatrische häusliche Krankenpflege
  • Qualifikationsanforderungen an die verantwortlichen Pflegekräfte

Festgehalten sind darin außerdem die fachlichen Voraussetzungen, die die entsprechenden Pflegekräfte erfüllen müssen und Regelungen zum Dokumentationssystem der Pflegedienste.

03 Ausbildungsnachweise des Personals

Auch die entsprechenden Ausbildungsnachweise des pflegenden Personals muss bereitgehalten werden. Gegebenenfalls wird der MDK auch überprüfen, ob die Pflegekräfte auch eine qualifizierende Ausbildung durchlaufen haben und für die jeweiligen Pflegeanforderungen geschult sind.

04 Nachweise zu Schulungen

Alle Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes müssen regelmäßig entsprechende Pflichtschulungen absolvieren. So soll sichergestellt werden, dass sie bezüglich aller Pflegethemen immer auf dem neusten Stand sind. Pflichtfortbildungen gibt es etwa zu Lebensmittelhygiene, Gesundheitsschutz, Medizinprodukten und lebensrettenden Maßnahmen und Reanimation.

05 Pflegekonzept

Jeder ambulante Pflegedienst geht nach einem bestimmten Pflegekonzept vor. Darin ist festgehalten, welche Leistungen erbracht werden, was die Zielgruppen sind, wie die personelle Ausstattung aussieht und natürlich auch wie Pflegesystem, -modell und -prozess aussehen. Auch alle anderen Regelungen zur Qualitätssicherung und zu Fort- und Weiterbildungen sind darin zu finden.

06 Abrechnungen

Um sicherzustellen, dass alle, vom Pflegedienst abgerechneten, Leistungen auch wirklich erbracht wurden, werden auch die Abrechnungen vom MDK überprüft. Das Augenmerk liegt hier darauf, ob alle Angaben in den gestellten Rechnungen plausibel sind. In diesem Zusammenhang können auch Dienst- und Einsatzpläne, Handzeichenlisten und Durchführungsnachweise gesichtet werden. Außerdem werden auch Befragungen des Pflegepersonals und der Pflegebedürftigen selbst oder ihrer Angehörigen vorgenommen.

Die erforderlichen Unterlagen für eine Qualitätsprüfung
Die erforderlichen Unterlagen für eine Qualitätsprüfung

Da sich der MDK bei ambulanten Pflegediensten nur einen Tag vorher ankündigen muss, sollten also immer alle Unterlagen verfügbar und auf dem neuesten Stand sein.

In der Regel erhält die Pflegeinrichtung innerhalb von zwei Wochen ein Schreiben, in dem die Pflegenoten, die der MDK vergeben hat, festgehalten sind. Eine Benotung von „sehr gut“ bis „mangelhaft“ ist möglich. Die Benotung wird im Rahmen des sogenannten Transparenzberichtes auch im Internet veröffentlicht.

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