GPS-Überwachung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – Ist die Ortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zulässig?
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GPS-Überwachung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – Ist die Ortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zulässig?

Zu wissen, wo sich eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt befindet, hat viele Vorteile. Im privaten Bereich kann man mithilfe des globalen Positionen-Service, der z. B. im Handy integriert ist, einen Freund ausfindig machen und sehen, wie lange er noch zum Treffpunkt benötigt.

Wo sich ein Mitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt aufhält, zeigt Ihnen die GPS-Überwachung Ihrer Mitarbeiter.

Wo sich ein Mitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt aufhält, zeigt Ihnen die GPS-Überwachung Ihrer Mitarbeiter.

Aber auch im Arbeitsleben können mobile Ortungsgeräte von großem Nutzen sein. Arbeitgeber würden sie zum Beispiel gerne einsetzen, um Außendienstmitarbeiter und deren Fahrzeugbewegungen zu überwachen. Das hat nicht unbedingt etwas mit Misstrauen zu tun, sondern kann ganz praktische Gründe haben.

Kurz gefasst: Mitarbeiter per GPS überwachen

Ist die GPS-Überwachung von Arbeitnehmern zulässig?
Die GPS-Überwachung von Arbeitnehmern kann zulässig sein, wenn die betroffene Person freiwillig eingewilligt hat.
Ist die GPS-Überwachung von Arbeitnehmern zulässig?
Die GPS-Überwachung von Arbeitnehmern kann zulässig sein, wenn die betroffene Person freiwillig eingewilligt hat.
Dieser Ratgeber erläutert, was das Arbeitsrecht zur GPS-Überwachung sagt, unter welchen Umständen sie zulässig ist und wie Sie zu Ihrem Recht kommen, wenn Sie ohne Ihr Wissen von Ihrem Arbeitgeber überwacht werden.

Inhalt

Kapitel 1 Kurz & knapp: GPS-Überwachung von Mitarbeitern

Kapitel 2  Was motiviert Unternehmen, eine GPS-Überwachung ihrer Mitarbeiter einzuführen?

Unterkapitel 2.1 Ist die GPS-Überwachung von Mitarbeitenden überhaupt erlaubt?

Unterkapitel 2.2 Was können Sie tun, wenn die GPS-Technologie ohne Ihre Zustimmung eingesetzt wird?

Unterkapitel 2.3 Weiterführende Recherchen.

Was motiviert Unternehmen, eine GPS-Überwachung ihrer Mitarbeiter einzuführen?

Auch wenn vertragliche Vereinbarungen vieles regeln, kommt ein Arbeitsverhältnis nie ohne ein gewisses Maß an Vertrauen aus. Schließlich wäre es unwirtschaftlich, als Chef einem Mitarbeiter rund um die Uhr auf die Finger zu schauen und sein Verhalten zu überwachen. Die technische Entwicklung hat dieses Problem zumindest teilweise gelöst. Mittlerweile gibt es wenige, fast unsichtbare Geräte, mit denen man feststellen kann, wer wann was gemacht hat.

Neben der Videoüberwachung ist in diesem Zusammenhang auch eine GPS-Überwachung der Mitarbeiter denkbar. Gerade wenn diese im Außendienst unterwegs sind (z. B. als Handwerker, Vertreter oder Paketzusteller), bietet dies viele Vorteile.

In diesem Zusammenhang ist eine effiziente Routenplanung unerlässlich, um wertvolle Zeit zu sparen und mehr Kunden und Aufträge annehmen zu können.

Dies kann einer der Gründe sein, warum Arbeitgeber die GPS-Überwachung von Fahrzeugen anordnen – Gewinnmaximierung.

Dies ist natürlich nur ein möglicher Grund. Selbstverständlich können sich Unternehmen auch aus anderen Gründen dafür entscheiden, ihre Mitarbeiter mit GPS-Trackern auszustatten. Dazu zählen unter anderem:

• Um zu überprüfen, wie fleißig die Mitarbeiter sind

• Um unbekannte Adressen schneller zu finden.

Angesichts dieser Vorteile stellt sich die Frage: Warum setzen nicht alle Unternehmen auf die Mitarbeiterüberwachung per GPS?

Ist die GPS-Überwachung Ihrer Mitarbeitenden überhaupt erlaubt?

In Deutschland hat der Datenschutz einen hohen Stellenwert und die Sensibilität gegenüber der Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten ist entsprechend groß. Bei der GPS-Überwachung durch den Arbeitgeber sind daher zahlreiche Vorgaben zu beachten, um sich nicht rechtswidrig zu verhalten.

Maßgeblich ist hier das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es stellt klar, dass es sich bei der GPS-Ortung um eine Verhaltenskontrolle der Beschäftigten handelt, bei der hochsensible Daten anfallen, die besonders geschützt werden müssen. Dies ist einer der Gründe, warum eine permanente Überwachung nicht zulässig ist.

Dennoch kann eine GPS-Überwachung von Arbeitnehmern zulässig sein, wenn z. B. der betroffene Arbeitnehmer in die Maßnahme einwilligt oder betriebliche Erfordernisse dies notwendig machen. Grundsätzlich gilt: Die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers müssen denen des Arbeitgebers gegenübergestellt werden. Es muss eine Abwägung stattfinden.

Wenn Sie als Arbeitgeber eine solche Einwilligung einholen, müssen Sie einiges beachten. Unter anderem muss der Zweck angegeben werden, also warum und wie die GPS-Überwachung des Arbeitnehmers erfolgt und wie die Daten genutzt und verarbeitet werden.

Das Arbeitsrecht sagt: Eine GPS-Überwachung kann erlaubt sein, wenn die Arbeitnehmer zustimmen.

Sie bedarf in der Regel der Unterschrift des Beschäftigten. Ohne diese ist sie unter Umständen unwirksam (§ 4a BDSG).

In diesem Zusammenhang ist daher auch ein gegebenenfalls vorhandener Betriebsrat vor der Einführung einer GPS-Überwachung von Arbeitnehmern über die beabsichtigte Maßnahme zu informieren. Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann eine Betriebsvereinbarung zur GPS-Überwachung abgeschlossen werden. Diese regelt, unter welchen Voraussetzungen Bewegungsdaten erhoben, gespeichert, verarbeitet und ausgewertet werden dürfen.

Das Arbeitsrecht sagt: Eine GPS-Überwachung kann erlaubt sein, wenn die Arbeitnehmer zustimmen.

Die Überwachung von Arbeitnehmern ist, soweit rechtlich zulässig, nur während der Arbeitszeit zulässig. Steht ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, ist dies besonders zu beachten und angemessen zu reagieren.

Die GPS-Überwachung des Arbeitnehmers vor und nach Arbeitsbeginn ist unzulässig – mit einer Ausnahme: Hat der Arbeitgeber einen konkreten Verdacht auf eine bestimmte Straftat, darf er ausnahmsweise – unter der Voraussetzung, dass seine Interessen die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen – eine GPS-Ortung vornehmen. Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass keine milderen Mittel zur Überführung des Arbeitnehmers zur Verfügung stehen.

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