Die Medikation beinhaltet die eingeplante Medikamentengabe (festgelegte, angeordnete Medikation)
und die Bedarfsmedikation, die bei Beschwerden des Kunden verabreicht werden kann (Fieber, Schmerz
usw.).
Faustregel bei Bedarfsmedikation: Der Pflegedienst darf keine Bedarfsmedikation durchführen, wenn
ganz konkrete Indikationen (Blutdruck, Puls usw.) nicht schriftlich durch den Arztvorgegeben wurden,
weil Entscheidungen zu Diagnose und Therapie grundsätzlich dem Arzt vorbehalten sind! Von daher ist
eine pauschale Bedarfsmedikation juristisch bedenklich.
Die korrekte Medikation ist sehr oft lebenswichtig für den Pflegebedürftigen. Gutes Zusammenwirken
mit den Angehörigen ist hier unerlässlich.
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