Telefonische medizinische Anordnungen werden grundsätzlich, wie z.B. die Ferndiagnose, als
unverantwortlich und unzulässig betrachtet. Ausnahmsweise sind diese Anordnungen nur für
medizinisch begründete Notfälle erlaubt. Außerdem sind Hör- und Übermittlungsfehler möglich.
Die Pflegekraft sollte deshalb die telefonische Anordnung wiederholen und die exakte Wiedergabe vom
Arzt bestätigen. Anschließend ist die Verordnung in das Berichtsblatt – Telefonische medizinische
Anordnung mit dem Vermerk „vorgelesen und bestätigt“ einzutragen.
Zur rechtlichen Absicherung sollte der Pflegedienst-Mitarbeiter diese nachträglichen Anweisungen
schnellstmöglich durch den anordnenden Arzt abzeichnen lassen.