Grundsätzlich sind freiheitsentziehende Maßnahmen immer nur mit Zustimmung des Betroffenen
zulässig. In der Praxis können die Betroffenen aber meistens keine Zustimmung mehr geben, da sie
geschäftsunfähig sind oder ein Betreuer bestellt ist. Ein Betreuer kann alleine aber ohne Zustimmung
des Betreuungsgerichtes keine freiheitsentziehenden Maßnahmen anordnen bzw. genehmigen.
Das Formular für Einwilligung zu freiheitsentziehender Maßnahme enthält:
- Erklärung für Einverständnis,
- Beschreibung der Maßnahme,
- Grund für die freiheitsentziehende Maßnahme,
- Unterschriften vom Kunden/Betreuer und von der Pflegedienstkraft.
Eine freiheitsentziehende Maßnahme darf niemals den Charakter einer Strafe haben oder zum Zwecke
der Entlastung des Pflegepersonals angeordnet werden. Diese Maßnahmen verletzten immer die Würde
des Menschen und dürfen nur angewandt werden, wenn Selbst- und Eigengefährdung vorliegt.
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